Was ist die E-Rechnungspflicht?
Ab dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen, einschließlich Kleinunternehmer und Freiberufler, verpflichtet, elektronische Rechnungen für B2B-Leistungen auszustellen und zu empfangen. Papier- und PDF-Rechnungen werden nicht mehr anerkannt. Die Übergangsfrist für den Versand endet 2027 für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mindestens 800.000 Euro und 2028 für alle anderen.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und Fahrausweise. In bestimmten Fällen, wenn Kassensysteme keine E-Rechnung ausstellen können, darf vorübergehend eine „sonstige Rechnung“ (Papier oder PDF) ausgestellt werden, die später per E-Rechnung berichtigt wird.
Warum müssen Unternehmen E-Rechnungen empfangen können?
Unternehmen müssen E-Rechnungen annehmen, um ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht zu verlieren. Auch Unternehmen, die hauptsächlich Privatkunden bedienen, erhalten eventuell E-Rechnungen von Lieferanten oder Dienstleistern.
Wie empfangen Unternehmen E-Rechnungen?
E-Rechnungen können per E-Mail (ein einfaches Postfach reicht), über Kundenportale oder andere Kanäle empfangen werden. Wichtig ist, dass die Aufbewahrung GoBD-konform erfolgt.
Was müssen Unternehmen tun, um E-Rechnungen zu versenden?
Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre IT-Systeme für den Versand von E-Rechnungen geeignet sind, was eventuell Anpassungen alter Systeme oder neue Software erfordert.
Welches Format müssen E-Rechnungen haben?
E-Rechnungen müssen den europäischen Normen (EN16931) entsprechen. In Deutschland sind XRechnung (XML) und ZUGFeRD (hybrides PDF/Datensatz-Format) gebräuchlich.
Was gilt für Dauerrechnungen, die vor der E-Rechnungspflicht ausgestellt wurden?
Dauerrechnungen, die vor dem 1. Januar 2027 erstellt wurden, sind von der E-Rechnungspflicht befreit, solange sich die Rechnungsdaten nicht ändern.